Satzung
Bildungsvereinigung "Arbeit und Leben" (DGB/VHS) e.V. Bremen
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Bildungsvereinigung Arbeit und Leben (DGB/VHS)". Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Vereinssitz
Sitz des Vereins ist die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde).
§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins
- 1. Aufgabe des Vereins ist die Planung und Durchführung von Maßnahmen der politischen Arbeitnehmerbildung entsprechend der zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund und dem Deutschen Volkshochschul-Verband vereinbarten Kooperation.
- 2. Die Bildungsmaßnahmen des Vereins richten sich inhaltlich nach der Zielsetzung des Gesetzes über Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz) vom 26. März 1974 (Brem. GBI. S. 155). Sie sollen insbesondere bewirken:
- a) Die durch soziale Herkunft, durch gesellschaftliche Entwicklungen und durch Bildungsprozesse entstandenen und neu entstehenden Ungleichheiten abzubauen.
- b) Die Voraussetzungen für das Erkennen und Überwinden gesellschaftlicher Konflikte und eine aktive Mitarbeit im öffentlichen Leben zur Verwirklichung des Grundgesetzes zu schaffen.
- 3. Die Veranstaltungen des Vereins stehen jedermann offen.
§4 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhaften. Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitbestimmung
Der Verein gewährleistet die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden in den sie betrefffenden Angelegenheiten. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu beschließende Mitbestimmungsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
§ 6 Mitgliedschaft
- 1. Mitglieder des Vereins sollen je fünf vom Senator für Wissenschaft und Kunst, Bremen, und fünf vom DGB-Kreisvorstand Bremen zu benennende Vertreter sein. Die Mitgliedschaft können außerdem erwerben je ein Vertreter der im DGB Kreis Bremen zusammengeschlossenen Gewerkschaften und die dem DGB nahestehenden juristischen Personen mit je einem Vertreter.
- 2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
- 3. Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Der Austritt kann zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr erfolgen;
- b) durch Rücknahme der Benennung seitens der benennenden Stelle. Die Rücknahme wird wirksam mit Eingang der Rücknahmeerklärung beim Vorstand;
- c) durch Ausscheiden der Mitglieder aus den nach Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz benennenden Gewerkschaften. Das Ausscheiden ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- 4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 7 Beiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich von der Mtgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a) Die Mitgliederversammlung
- b) Der Vorstand
- c) Der Programmbeirat.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
durch schriftliche Einladung zwei Wochen vor der Versammlung. - 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens je die Hälfte der vom Senator für Wissenschaft und Kunst, Bremen, und vom DGB-Kreisvorstand Bremen benannten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen je der Mehrheit der vom Senator für Wissenschaft und Kunst, Bremen, und der vom DGB-Kreisvorstand Bremen benannten Mitglieder.
- 3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Bestätigung des Vorstandes
- b) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
- c) Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
- d) Entlastung des Vorstandes
- e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- f) Beschlußfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- g) Beschlußfassung über Satzungsänderungen.
§ 10 Der Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus je vier vom Senator für Wissenschaft und Kunst, Bremen, und vom DGB-Kreisvorstand Bremen vorgeschlagenen Vertretern, die Mitglieder des Vereins sein müssen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Er wählt aus seiner Mitte einen
ersten und einen zweiten Vorsitzenden. - 2. Ist der erste Vorsitzende ein Mitglied aus dem Bereich des DGB, soll der zweite Vorsitzende vom Senator für Wissenschaft und Kunst, Bremen, benanntes Mitglied sein und umgekehrt.
- 3. Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- 4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederbenennung ist zulässig.
- 5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme von Bildungsveranstaltungen in das Programm des Vereins, die Bestellung des Programmbeirates und des hauptamtlichen Personals sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel.
- 6. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens je zwei Vertretern der vom Senator für Wissenschaft und Kunst, Bremen, und der vom DGB-Kreisvorstand, Bremen, benannten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- 7. Der Leiter der Bildungsvereinigung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 11 Leiter der Bildungsvereinigung
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins wird vom Vorstand ein Leiter der Bildungsvereinigung bestellt.
§ 12 Der Programmbeirat
- 1. Der Vorstand beruft auf Vorschlag des Senator für Wissenschaft und Kunst, Bremen, und des DGB-Kreisvorstandes Bremen den Programmbeirat, Die Berufenen müssen nicht Mitglieder .
des Vereins sein. - 2. Der Programmbeirat legt dem Vorstand Vorschläge für das Bildungsprogramm des Vereins vor.
- 3. Der Leiter der Bildungsvereinigung nimmt an den Sitzungen des Programmbeirates mit beratender Stimme teil.
§ 13 Revisionskommission
- 1. Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- 2. Die Revisoren haben die Pflicht, einmal pro Veranstaltungssemester die Kassenführung rechnerisch zu prüfen. Sie haben bei ihren Prüfungen darauf zu achten, daß die Einnahmen und Ausgaben mit der Satzung und den Beschlüsseg des Vorstandes in Einklang stehen. Sie sind zu unvermuteten Prüfungen verpflichtet.
- 3. Die Revisoren berichten jeder Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen.
§ 14 Auflösung des Vereins
- 1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
- 2. Das bei Auflösung oder Aufhebung desVereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vereinsvermögen wird der Stadtgemeinde Bremen zur Verwendung für die Bremer Volkshochschule zugeführt.
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