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Modul 00
TRAININGSMATERIAL
FÜR DIE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG EINFÜHRUNGSMODUL

Der rechtliche Rahmen


Die wichtigsten Arbeitsschutzregelungen werden durch die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die "Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit" eingeführt. Die Richtlinie enthält allgemeine Prinzipien, die die Prävention von Berufsrisiken, den Schutz von Sicherheit und Gesundheit, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, Beratung und ausgewogene Mitbestimmung entsprechend nationalen Gesetzen und/oder Praktiken, und die Fortbildung von Arbeitern und ihren Vertretern betreffen. Der Europarat hat Einzelrichtlinien in verschiedenen Bereichen im Rahmen des Ermächtigungsartikels 16 (1) der RL 89/391/EWG erlassen. Diese Richtlinien legen Mindestanforderungen fest und es ist Sache der nationalen Gesetze, strengere Normen einzuführen. Der rechtliche Rahmen der EU wird im Folgenden wiedergegeben:

Code/Kürzel
(Datum des Ratsbeschlusses)
Titel der Norm
89/391/EWG
(6.12.1989)
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Rahmenrichtlinie, Amtsblatt L 183, 29/06/1989, S. 0001-0008)
89/654/EWG
(30.11.1989)
Die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (1. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 393, 30/12/1989, S. 0001-0012)
2001/45/EG
(27.06.2001)
Die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (2. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 195, 19/07/2001, S. 0046-0049)
89/656/EWG
(30.11.1989)
Die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (3. Einzelrichtlinie Amtsblatt L 393, 30/12/1989, S. 0018-0028)
90/269/EWG
(29.05.1990)
Die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (4. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 156, 21/06/1990, S. 0009-0013)
90/270/EWG
(29.05.1990)
Die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (5. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 156, 21/06/1990, S. 0014-0018)
90/394/EWG
(28.06.1990)
Der Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (6. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 196, 26/07/1990, S. 0001-0007)
2000/54/EG
(18.09.2000)
Der Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (7. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 262, 17/10/2000, S. 0021-0045)
92/57/EWG
(24.06.1992)
Die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (8. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 245, 26/08/1992, S. 0006-0022)
92/58/EWG
(24.06.1992)
Die Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (9. Einzelrichtlinie Amtsblatt L 245, 26/08/1992, S. 0023-0042)
92/85/EWG
(19.10.1992)
Die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 348, 28/11/1992, S. 0001-0008)
92/91/EWG
(11.3.1992)
Die Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 348, 28/11/1992, S. 0009-0024)
92/104/EWG
(12.3.1992)
Die Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 404, 31/12/1992, S. 0010-0025)
93/103/EG
(23.11.1993)
Die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (13. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 307, 13/12/1993, S. 0001-0017)
98/24/EG
(4.7.1998)
Der Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (14. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 131, 5.5.1998, S. 0011-0023)
1999/92/EG
(16.12.1999)
Die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (15. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 023, 28/01/2000, S. 0057-0064)
2002/44/EG
(25.06.2002)
Die Minimalgesundheits- und Sicherheitserfordernisse bezüglich der Gefährdung von Arbeitern zu den Risiken, die sich aus physischen Agenten (Vibration) (16. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 177, 7.6.2002, S. 0013-0020)
2003/10/EG
(2.6.2003)
Die Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 042, 15/02/2003, S. 0038-0044)
2004/40/EG
(29.04.2004)
Die Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetischen Feldern) (18. Einzelrichtlinie, Amtsblatt L 159, 30/04/2004, S. 0001-0026)

Die Rahmenrichtlinie wie auch die Einzelrichtlinien fordern, dass der Arbeitgeber eine schriftliche Risikobeurteilung erstellt.

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TRIA Project ::: Entwicklung von Fortbildungsmodulen zur Abschätzung von Risiken am Arbeitsplatz