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Bild: Image DummyEinführung
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Modul 03
TRAININGSMATERIAL
FÜR DIE GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG IN METALLWERKSTÄTTEN

Arbeitsplatzspezifikationen von Metallverarbeitungswerkstätten


In diesem «Arbeitsplatzspezifikationen von Metallverarbeitungswerkstätten» überschriebenen Kapitel werden die Mindestanforderungen an einen Arbeitsplatz entsprechend der EU-Richtlinie 89/654 beschrieben. Dieses Kapitel soll der Einarbeitung von allen Personen dienen, die mit Arbeits- und Gesundheitsschutz und mit der Einrichtung von Arbeitsplätzen, besonders in der Metallverarbeitung, beschäftigt sind und so zu einer verbesserten Gestaltung von Arbeitsstätten beitragen.



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Arbeitsplatzbelüftung

In Metallverarbeitungswerkstätten sollte ein ausreichendes Frischluftvolumen vorhanden sein, wobei die Art der Arbeit (besonders bei Arbeitsplätzen, an denen Schweißarbeiten stattfinden) und die körperliche Beanspruchung der Beschäftigten berücksichtigt werden müssen.



Die Luftqualität sollte unter Beachtung von Hygienegrundlagen gesichert werden. Falls die Belüftung durch eine technische Anlage (Klimaanlage) erfolgt, muss diese dauerhaft funktionieren, durch Wartung in gutem Zustand gehalten werden und jede Störung muss gemeldet werden.






Beschäftigte müssen vor Zugluft durch das Belüftungssystems geschützt werden und es muss sichergestellt sein, dass belastetete Luft aus niedriger Höhe an einen sicheren Ort im Freien abgesaugt wird, weg von Personen, Zündquellen und nahe gelegenen Gebäuden und Ausrüstungsteilen.






Rauche und Dämpfe am Arbeitsplatz verursachen Gesundheitsrisiken für die Arbeitnehmer, besonders Schweißrauch, chemische Dämpfe und Farbnebel.

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Böden, Wände, Decken und Dächer

Böden müssen stabil sein, ohne gefährliche Neigungen und ausreichend widerstandsfähig. Sie sollten auch einen Abfluss haben, beständig gegen korrosive Chemikalien und Feuer sein und auch eine ausreichende Kapazität zur Absorption von Vibrationen besitzen.




Die Abdeckungen jeder Art von Bodenöffnungen sollten sicher konstruiert sein. Wenn sie vorübergehend entfernt werden, müssen entsprechende Warnschilder aufgestellt werden, um Ausrutschen und Stolpern von Personen zu verhindern. Jegliche Störungen (z.B. defekte Abflüsse) im Boden müssen sofort repariert werden.




Die Oberflächen von Wänden müssen leicht zu reinigen sein, eine glatte Oberfläche haben und flüssigkeitsabweisend (gegen Kühlschmierstoffe, Reinigungschemikalien, etc.) mindestens bis zur Höhe von 1,5 Meter sein. Alle Glaswände sollten gekennzeichnet und eindeutig beschildert sein sowie aus sicheren Materialien bestehen. In Werkstätten, in denen Brenner verwendet werden, (z.B. Schweißen) sollten die Wände feuerfest sein. Decken müssen die Reinigung und Instandhaltung erleichtern.




Dächer müssen leicht begehbar sein. Die Aufhängung von Gewichten an der Decke sollte nur mit der Erlaubnis eines Sachverständigen erfolgen.




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Fallrisiken und Gefahrenzonen

Arbeitsflächen, Korridore, Ladeplätze, Bühnen und andere Flächen, die mehr als 0,75 Meter Höhe über Bodenniveau haben, sollten einen Schutz von wenigstens 1,00 m Höhe besitzen, entweder in kompakter Bauweise oder als Geländer mit Handlauf, Fußleiste von 0,15 Metern Breite und einem mittleren waagerechten Querelement. Überall dort, wo ein Fallrisiko besteht, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Gefahrenzonen müssen identifiziert und gekennzeichnet werden.








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Gerüste und Arbeits-/Ladebühnen

Gerüste und Ladebühnen sollten eine ausreichende Größe mit einer Minimalbreite von 0,80 m besitzen. Wenn möglich sollten sie auch einen Regenschutz besitzen und mindestens einen Ausstieg an ihrer Vorderseite (bei über 20 m Länge zwei Ausstiege, einen für jede Seite). Diese Ausstiege sollten ausreichend stabil sein. In Fällen, wo das Niveau des Gerüstes höher als 0,75 Meter liegt, sollte es eine Schutzvorrichtung geben (nicht notwendigerweise eine kompakte Wand oder ein Gitter). Diese Art von Vorrichtung (tragbare Geländer) sollten auch nahe Ladebühnen in solcher Weise aufgestellt werden, dass sie die leichte Handhabung von Gegenständen/Lasten ermöglichen. Sie können umbaubar sein und leicht basifugal.

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Arbeitsplatzmaße und ausreichendes Luftvolumen

Alle Arbeitsplätze sollten eine adäquate Fläche, Größe, Höhe und ein Luftvolumen besitzen, das es den Beschäftigten erlaubt, ihre Aufgaben ohne Gefährdung zu erledigen. Die Größe des Arbeitsplatzes sollte alle Erfordernisse erfüllen. Sie sollte Sicherheit sowohl für normale tägliche Aufgaben, als auch für Instandhaltung, Befestigung oder Installation von Ausrüstungsteilen gewährleisten. In jedem Fall muss die Größe des Arbeitsplatzes es den Beschäftigten erlauben sich durch sperrige Ausrüstung oder Materialien zu bewegen, die sich dort befinden.


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TRIA Project ::: Entwicklung von Fortbildungsmodulen zur Abschätzung von Risiken am Arbeitsplatz