Das Bremische Bildungszeitgesetz (BremBZG) – Ihr Recht und wie Sie es nutzen können!

Das Bremische Bildungszeitgesetz gilt

  • für alle Arbeitnehmer*innen, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt im Land Bremen haben. Arbeitnehmer*innen im Sinne des Bildungszeitgesetzes sind auch Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen sowie Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen arbeiten.
  • Zu den Adressaten dieses Gesetzes gehören auch Erwerbsarbeitslose, Haus-frauen/-männer und Rentner*innen, die seit mindestens einem halben Jahr im Land Bremen wohnen.

Dauer der Bildungszeit

  • Bildungszeit wird für anerkannte Bildungsveranstaltungen von mindestens einem Tag Dauer gewährt.

Auf wie viele Tage Bildungszeit habe ich Anspruch?

  • Innerhalb eines Zeitraumes (Bezugszeitraum) von zwei Kalenderjahren hat jede/r Arbeitnehmer*in einen Anspruch auf Gewährung einer Bildungszeit von insgesamt 10 Arbeitstagen. Über diesen Bezugszeitraum hinaus ist der Anspruch nicht übertragbar.
  • Für Arbeitnehmer*innen, die regelmäßig weniger oder mehr als fünf Tage in der Woche arbeiten, verringert oder erhöht sich der Bildungszeitanspruch entsprechend.
  • Wechselt der/die Arbeitnehmer*in innerhalb des Bezugszeitraumes den Arbeitgeber, reduziert sich der Anspruch um die bereits erhaltene Bildungszeit.
  • Erkrankt der/die Arbeitnehmer*in während des Bildungszeitseminars, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf die Bildungszeit nicht angerechnet.
  • Nach Ablauf der Bezugszeitraumes entsteht der Anspruch auf Bildungszeit in dem beschriebenen Umfang erneut. Sofern die Wartezeit bereits zuvor bei dem gleichen Arbeitgeber erfüllt worden ist, braucht sie für die weiteren Bezugszeiträume nicht erneut erfüllt zu werden. Gleich zu Beginn des neuen Bezugszeitraumes kann also Bildungszeit beantragt werden.

Wie wird Bildungszeit beantragt?

  • Die Inanspruchnahme und der Zeitraum von Bildungszeit sind dem Arbeitgeber in der Regel vier Wochen vor Beginn mitzuteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers sind die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und auch die Teilnahme nachzuweisen. Diese Nachweise sind dem/der Arbeitnehmer*in vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen. Der Arbeitgeber seinerseits hat dann dem/der Arbeitnehmer*in so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob die Bildungszeit gewährt wird.
  • Arbeitnehmer*innen dürfen nicht wegen Inanspruchnahme von Bildungszeit benachteiligt werden.

Kann der Arbeitgeber die Bildungszeit ablehnen?

  • Sowohl der Inhalt als auch der Zeitpunkt der Bildungszeit richtet sich nach den Wünschen der Arbeitnehmer*innen. Der Arbeitgeber ist nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen berechtigt, den gewünschten Zeitpunkt abzulehnen. Hierzu zählen zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer*innen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.
  • Einschränkungen gelten jedoch für Lehrer*innen, Sozialpädagog*innen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professor*innen und andere an Hochschulen hauptberuflich selbstständig Lehrende. Sie können Bildungszeit nur in der unterrichtsfreien und veranstaltungsfreien Zeit nehmen.

Gehaltszahlung während der Bildungszeit

  • Der Arbeitgeber hat dem/der Arbeitnehmer*in die Bildungszeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu gewähren.
  • Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt berechnet sich nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. Erhält der/die Arbeitnehmer*in einen Zuschuss oder eine Beihilfe als Ersatz für die Einkommensverluste während der Bildungszeit, muss er bzw. sie diesen Betrag an den Arbeitgeber abführen.

Arbeitnehmer*innen oder Bewohner*innen anderer Bundesländer, die ihren Arbeitsplatz nicht im Bundesland Bremen haben, können an den Bildungszeitseminaren von Arbeit und Leben teilnehmen, soweit diese nach dem Bildungszeitgesetz des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sind. Bitte kontaktieren Sie uns möglichts frühzeitig, wenn Sie eine Anerkennung für Ihr Bundesland wünschen.

Weitere Informationen: www.bildungszeit.bremen.de