Verein

Arbeit und Leben Bremen ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein mit Sitz in Bremen.


Vorstand
Dr. Ernesto Harder (1. Vorsitzender)
Aygün Kilinscoy (2. Vorsitzender)
Dirk Bohlmann
Ralf Perplies
Andreas Rabenstein


Satzung der Bildungsvereinigung "Arbeit und Leben" (DGB/VHS) e.V. Bremen

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen "Bildungsvereinigung Arbeit und Leben (DGB/VHS)". Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Vereinssitz

Sitz des Vereins ist die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde).

§ 3 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Aufgabe des Vereins ist die Planung und Durchführung von Maßnahmen der politischen Arbeitnehmer_innenbildung entsprechend der zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund und dem Deutschen Volkshochschul-Verband vereinbarten Kooperation.
  2. Die Bildungsmaßnahmen des Vereins richten sich inhaltlich nach der Zielsetzung des Gesetzes über Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz) vom 18. Juni 1996 in der jeweils gültigen Fassung. Sie sollen insbesondere bewirken:
    • Die durch Geschlecht, soziale und kulturelle Herkunft, Behinderung, durch gesellschaftliche Entwicklungen und durch Bildungsprozesse entstandenen und neu entstehenden Ungleichheiten abzubauen.
    • Die Voraussetzungen für das Erkennen und Überwinden gesellschaftlicher Konflikte und eine aktive Mitarbeit im öffentlichen Leben zur Verwirklichung des Grundgesetzes zu schaffen.
  3. Die Veranstaltungen des Vereins stehen allen Interessierten offen.

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten. Die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitbestimmung

Der Verein gewährleistet die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden in den sie betreffenden Angelegenheiten. Das Nähere regelt eine vom Vorstand zu beschließende Mitbestimmungsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sollen je fünf von der zuständigen bremischen senatorischen Behörde und fünf von der DGB-Region Bremen- Elbe – Weser zu benennende Vertreter_innen sein. Die Mitgliedschaft können außerdem erwerben je ein bzw. eine Vertreter_in der in der DGB-Region Bremen- Elbe – Weser zusammengeschlossenen Gewerkschaften und die dem DGB nahestehenden juristischen Personen mit je einem bzw. einer Vertreter_in.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Der Austritt kann zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr erfolgen;
    • durch Rücknahme der Benennung seitens der benennenden Stelle. Die Rücknahme wird wirksam mit Eingang der Rücknahmeerklärung beim Vorstand;
    • durch Ausscheiden der Mitglieder aus den nach Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz benennenden Gewerkschaften. Das Ausscheiden ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 7 Beiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung zwei Wochen vor der Versammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens je die Hälfte der von der zuständigen bremischen senatorischen Behörde und von der DGB-Region Bremen- Elbe – Weser benannten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen je der Mehrheit der von der zuständigen bremischen senatorischen Behörde und der von der DGB-Region Bremen- Elbe – Weser benannten Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Bestätigung des Vorstandes
    • Wahl von 2 Rechnungsprüfern
    • Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus je vier von der zuständigen bremischen senatorischen Behörde und von der DGB-Region Bremen- Elbe – Weser vorgeschlagenen Vertreter_innen, die Mitglieder des Vereins sein müssen und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Er wählt aus seiner Mitte eine bzw. einen 1. und 2. Vorsitzende_n.
  2. Ist die bzw. der 1.Vorsitzende ein Mitglied aus dem Bereich des DGB, soll die bzw. der 2. Vorsitzende ein von der zuständigen bremischen senatorischen Behörde benanntes Mitglied sein und umgekehrt.
  3. Der bzw. die 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederbenennung ist zulässig.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Entscheidung über die Aufnahme von Bildungsveranstaltungen in das Programm des Vereins, die Bestellung des hauptamtlichen Personals sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel.
  6. Vorstandsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von mindestens je zwei Vertreter_innen der von der zuständigen bremischen senatorischen Behörde und der von der DGB-Region Bremen- Elbe – Weser benannten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden.
  7. Die Leitung der Bildungsvereinigung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 11 Leitung der Bildungsvereinigung

Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins wird vom Vorstand eine Leitung der Bildungsvereinigung bestellt.

§ 13 Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Die Revisor_innen haben die Pflicht, einmal pro Veranstaltungssemester die Kassenführung rechnerisch zu prüfen. Sie haben bei ihren Prüfungen darauf zu achten, dass die Einnahmen und Ausgaben mit der Satzung und den Beschlüssen des Vorstandes in Einklang stehen. Sie sind zu unvermuteten Prüfungen verpflichtet.
  3. Die Revisor_innen berichten jeder Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vereinsvermögen wird der Stadtgemeinde Bremen zur Verwendung für die Bremer Volkshochschule zugeführt.